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   FG München, 14.03.2002 - 15 K 4531/99   

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https://dejure.org/2002,11224
FG München, 14.03.2002 - 15 K 4531/99 (https://dejure.org/2002,11224)
FG München, Entscheidung vom 14.03.2002 - 15 K 4531/99 (https://dejure.org/2002,11224)
FG München, Entscheidung vom 14. März 2002 - 15 K 4531/99 (https://dejure.org/2002,11224)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ermäßigung der Einkommensteuer im Falle größerer Aufwendungen für eine Kryokonservierung zum Zwecke einer künstlichen Befruchtung; Künstliche Befruchtung als zwangsläufige Krankheitskosten und Heilbehandlung zur Behebung der Empfängnisunfähigkeit der Ehefrau

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 33
    Kosten der Kryokonservierung in Zusammenhang mit einer künstlichen Befruchtung als außergewöhnliche Belastung; Kosten der Kryokonservierung (künstliche Befruchtung) als a.o. Belastung; Einkommensteuer 1997

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Kosten der Kryokonservierung in Zusammenhang mit einer künstlichen Befruchtung als außergewöhnliche Belastung - Kosten der Kryokonservierung (künstliche Befruchtung) als a.o. Belastung - Einkommensteuer 1997

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • IWW (Kurzinformation)

    Aufwendungen für künstliche Befruchtung abziehbar

Papierfundstellen

  • EFG 2002, 1042
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 18.06.1997 - III R 84/96

    Künstliche Befruchtung als außergewöhnliche Belastung

    Auszug aus FG München, 14.03.2002 - 15 K 4531/99
    Der Begriff der Heilbehandlung in dem hierbei maßgeblichen Sinn umfasst alle Eingriffe und anderen Behandlungen, die nach den Erkenntnissen und Erfahrungen der Heilkunde und nach den Grundsätzen eines gewissenhaften Arztes zu dem Zweck angezeigt sind und vorgenommen werden, Krankheiten, Leiden, Körperschäden, körperliche Beschwerden oder seelische Störungen zu verhüten, zu erkennen, zu heilen oder zu lindern (BFH-Urteil vom 18.06.1997, III R 84/96, BStBl. 1997 II 805).

    So hat der BFH, dem sich der Senat anschließt, entschieden, dass Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung, die einem Ehepaar zu einem gemeinsamen Kind verhelfen soll, das wegen Empfängnisunfähigkeit der Ehefrau sonst von ihrem Ehemann nicht gezeugt werden könnte (homologe künstliche Befruchtung), außergewöhnliche Belastungen darstellen können (BFH-Urteil vom 18.06.1997, a.a.O.).

  • BSG, 25.05.2000 - B 8 KN 3/99 KR R

    Kryokonservierung keine medizinische Maßnahme zur Herbeiführung einer

    Auszug aus FG München, 14.03.2002 - 15 K 4531/99
    Das Finanzamt verweist hierbei auf eine Entscheidung des Bundessozialgerichts (Az.: B 8 KN 3/99 KR R).

    Das Finanzamt stützt sich dabei auf eine sozialgerichtliche Entscheidung zu §§ 27, 27 a SGB V (Bundessozialgericht -BSG- Urteil vom 25.05.2000, B 8 KN 3/99 KR R, BSGE 86, 174-182).

  • BFH, 03.12.1998 - III R 5/98

    Außergewöhnliche Belastung bei einer Begleitperson

    Auszug aus FG München, 14.03.2002 - 15 K 4531/99
    Regelmäßig können danach allerdings Fahrtkosten als außergewöhnliche Belastungen nur in der Höhe der Kosten öffentlicher Verkehrsmittel als notwendig im Sinne des § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG betrachtet werden (BFH-Urteil vom 3.12.1998, III R 5/98, BStBl. 1999 II 227).
  • BFH, 22.10.1996 - III R 203/94

    Kfz-Kosten Schwerbehinderter als außergewöhnliche Belastung; Angemessenheit der

    Auszug aus FG München, 14.03.2002 - 15 K 4531/99
    Höhere Fahrtkosten wie z. B. im Streitfall auf der Grundlage von Kilometerpauschalen für den selbst genutzten Pkw können nur unter besonderen Umständen, die auch deren Notwendigkeit begründen, zugelassen werden (vgl. zu Fahrtkosten eines Körperbehinderten, BFH-Urteil vom 22.10.1996, III R 203/94, BStBl. 1997 II 384).
  • BFH, 17.07.1981 - VI R 77/78

    Aufwendungen für eine Frischzellenbehandlung als außergewöhnliche Belastung, EStG

    Auszug aus FG München, 14.03.2002 - 15 K 4531/99
    Krankheitskosten sind solche Aufwendungen, die entweder der Heilung einer Krankheit dienen oder den Zweck verfolgen, die Krankheit erträglich zu machen und ihre Folgen zu lindem (BFH-Urteil vom 17.07.1981, VI R 77/78, BStBl. 1981 II 711).
  • BFH, 10.08.1990 - III R 2/86

    Krankheitsbedingte Aufwendungen als außergewöhnliche Aufwendungen

    Auszug aus FG München, 14.03.2002 - 15 K 4531/99
    Berücksichtigungsfähig im Sinne des § 33 Abs. 1 EStG sind dabei nicht nur die liquidierten Arzthonorare für die erbrachten Heilleistungen - wie im Streitfall die der Höhe nach unstreitigen 3.114,50 DM - sondern dem Grunde nach auch die erforderlichen Fahrtkosten für die Arztbesuche (BFH-Urteile vom 24.10.1995, III R 106/93, BStBl. 1996 II 88 und vom 10.08.1990, III R 2/86, BFH/NV 1991, 231).
  • BFH, 18.05.1999 - III R 46/97

    Künstliche Befruchtung als außergewöhnliche Belastung

    Auszug aus FG München, 14.03.2002 - 15 K 4531/99
    Demgegenüber hat der BFH die Berücksichtigung von Aufwendungen einer Frau als außergewöhnliche Belastungen verneint, die durch eine wegen der Zeugungsunfähigkeit ihres Ehemannes durchgeführte künstliche Befruchtung mit dem Samen eines Dritten entstanden sind (BFH-Urteil vom 18.05.1999, III R 46/97, BStBl. 1999 II 761).
  • BFH, 06.06.1984 - II R 184/81

    Grunderwerbsteuer - Zwangsversteigerung - Erbbaurecht

    Auszug aus FG München, 14.03.2002 - 15 K 4531/99
    Da die Kläger ihren Klageantrag während des Verfahrens einschränkten, sind die Kosten des Verfahrens nach den ursprünglichen Erfolgsaussichten bis zur Antragseinschränkung und dem Klageerfolg danach aufzuteilen (vgl. Gräber/Ruban FGO 5. Auflage 2002, § 136 Rz. 5; BFH-Urteil vom 6.06.1984, II R 184/81, BStBl. 1985 II 261).
  • BFH, 24.10.1995 - III R 106/93

    Aufwendungen für medizinische Fachliteratur sind auch dann keine außergewöhnliche

    Auszug aus FG München, 14.03.2002 - 15 K 4531/99
    Berücksichtigungsfähig im Sinne des § 33 Abs. 1 EStG sind dabei nicht nur die liquidierten Arzthonorare für die erbrachten Heilleistungen - wie im Streitfall die der Höhe nach unstreitigen 3.114,50 DM - sondern dem Grunde nach auch die erforderlichen Fahrtkosten für die Arztbesuche (BFH-Urteile vom 24.10.1995, III R 106/93, BStBl. 1996 II 88 und vom 10.08.1990, III R 2/86, BFH/NV 1991, 231).
  • BFH, 14.02.1980 - VI R 218/77

    Anerkennung von Aufwendungen für eine Kurreise als außergewöhnliche Belastung

    Auszug aus FG München, 14.03.2002 - 15 K 4531/99
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) erwachsen dem Steuerpflichtigen Krankheitskosten zwangsläufig, weil er sich ihnen aus tatsächlichen Gründen nicht entziehen kann (vgl. z. B. BFH-Urteil vom 14.02.1980 VI R 218/77, BStBl. 1980 II 295).
  • FG Düsseldorf, 11.08.2003 - 7 K 3527/02

    Außergewöhnliche Belastung; Zeugungsunfähigkeit; Krankheit; Heilbehandlung;

    Insoweit kann bei einer solchen Maßnahme, wenn der Sozialversicherungsschutz im Einzelfall nicht gegeben ist, schwerlich einkommensteuerrechtlich das Merkmal der Zwangsläufigkeit verneint und die künstliche Befruchtung damit auf eine Stufe mit Arten privater Einkommensverwendung gestellt werden, die im freien Belieben des Steuerpflichtigen stehen und deshalb keine vom Staat bei gerechter Besteuerung des Einzelnen zu berücksichtigende Minderung der steuerlichen Leistungsfähigkeit zur Folge haben (vgl. BFH vom 18. Juni 1997 III R 84/96 BFHE 183, 476 , BStBl II 1997, 805 ; FG München vom 14. März 2002 15 K 4531/99, EFG 2002, 1042 ).
  • FG Düsseldorf, 13.08.2003 - 7 K 3527/02
    Insoweit kann bei einer solchen Maßnahme, wenn der Sozialversicherungsschutz im Einzelfall nicht gegeben ist, schwerlich einkommensteuerrechtlich das Merkmal der Zwangsläufigkeit verneint und die künstliche Befruchtung damit auf eine Stufe mit Arten privater Einkommensverwendung gestellt werden, die im freien Belieben des Steuerpflichtigen stehen und deshalb keine vom Staat bei gerechter Besteuerung des Einzelnen zu berücksichtigende Minderung der steuerlichen Leistungsfähigkeit zur Folge haben (vgl. BFH vom 18. Juni 1997 III R 84/96 BFHE 183, 476, BStBl II 1997, 805; FG München vom 14. März 2002 15 K 4531/99, EFG 2002, 1042).
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